Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Urteil vom 4. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Profond Vorsorgeeinrichtung, Zollstrasse 62, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung; Lebenspartnerrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. November 2025 (II 2025 28).
Sachverhalt
A.
B.________ sel., geboren 1965, geschieden und Mutter dreier 1987, 1989 und 1996 geborener Kinder, war aufgrund ihrer Tätigkeit für die C.________ Stiftung seit 1. Oktober 2011 bei der Profond Vorsorgeeinrichtung beruflich vorsorgeversichert. Diese richtete ihr ab 1. Juni 2023 eine volle temporäre Invalidenrente aus. Am 28. Juni 2024 verstarb B.________.
Mit Schreiben vom 4. Juli und 19. August 2024 wandte sich die Profond Vorsorgeeinrichtung an die Hinterbliebenen von B.________ und ersuchte um Zustellung verschiedener Unterlagen, um den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen prüfen zu können. Ende August 2024 übermittelte A.________ der Profond Vorsorgeeinrichtung eine Kopie der Todesurkunde und machte geltend, als langjähriger Lebenspartner der Verstorbenen stehe ihm eine Lebenspartnerrente zu. Die Profond Vorsorgeeinrichtung stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass ein entsprechender Anspruch zu verneinen sei, da die verstorbene Versicherte es unterlassen habe, die hierfür reglementarisch vorausgesetzte schriftliche Begünstigtenerklärung einzureichen.
B.
Am 7. Mai 2024 (Postaufgabe) erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung mit dem Antrag, die Beklagte habe ihm eine Lebenspartnerrente auszurichten; ferner sei ihm Einsicht in das gesamte Vorsorgedossier der Verstorbenen zu gewähren und hernach Gelegenheit zu geben, sein Ersuchen allenfalls zu modifizieren. Mit Urteil vom 13. November 2025 wies das angerufene Gericht die Klage ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert, abgesehen von seinem Gesuch um Akteneinsicht, sein vorinstanzliches Klagebegehren.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Lebenspartnerrente zulasten der Beschwerdegegnerin verneinte.
2.2. Die für die Beurteilung massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die folgenden Bestimmungen und Grundsätze:
2.2.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 BVG (Waisen) auch weitere Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen. Dies gilt nach lit. a der Bestimmung namentlich für natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
2.2.2. Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den Innominatverträgen sui generis zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; Urteil 9C_66/2024 vom 27. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2024 BVG Nr. 29 S. 101). Die Vorsorgeeinrichtungen sind in diesem Bereich somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche der aufgeführten Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1 mit Hinweisen). Es steht den Vorsorgeeinrichtungen zudem offen, ihre Leistungen grundsätzlich nach eigenem Belieben, wenn auch im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 140 V 348 E. 2.1), zu gestalten (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG ; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). So ist es einer Vorsorgeeinrichtung beispielsweise gestattet, die Ausrichtung von Leistungen im Rahmen von Art. 20a BVG von einer vorgängigen schriftlichen Begünstigtenerklärung im Sinne eines formellen Anspruchserfordernisses mit konstitutiver Wirkung abhängig zu machen (vgl. BGE 142 V 233 E. 2.1; Urteil 9C_66/2024 vom 27. März 2024 E. 4.3.3, in: SVR 2024 BVG Nr. 29 S. 101).
3.
Nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung des kantonalen Gerichts hat die Beschwerdegegnerin von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG Gebrauch gemacht und in ihrem ab 1. Januar 2024 gültigen, vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement (nachfolgend: Reglement) die Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente in Art. 27 geregelt. Danach ist deren Ausrichtung von mehreren kumulativ erforderlichen Voraussetzungen abhängig, wovon hier lediglich eine zu Diskussionen Anlass gab und gibt und daher nachfolgend näher zu beleuchten ist. Diese lautet: "Profond wurde zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung der versicherten Person oder nach deren Tod eine letztwillige Verfügung eingereicht, worin der anspruchsberechtigte Lebenspartner bezeichnet ist. Die letztwillige Verfügung muss unmissverständlich Bezug auf die berufliche Vorsorge nehmen." Im Zentrum steht dabei die Frage nach der Begünstigtenerklärung zu Lebzeiten, während die Konstellation einer letztwilligen Verfügung vorliegend ausser Betracht fällt. Vor dem Bundesgericht nicht mehr in Frage gestellt wird seitens des Beschwerdeführers, dass die verstorbene Versicherte zu Lebzeiten keine - nach dem Dargelegten seitens der Beschwerdegegnerin zulässigerweise geforderte - schriftliche Begünstigtenerklärung im Sinne von Art. 27 des Reglements zuhanden ihres Vorsorgedossiers abgegeben hat.
4.
4.1. Zu prüfen ist auf Grund des vom Beschwerdeführer letztinstanzlich Vorgebrachten (vgl. E. 1.2 hiervor), ob die Beschwerdegegnerin das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) resp. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verletzt (Art. 2 ZGB), indem sie sich weigert, dem Beschwerdeführer gestützt auf den der verstorbenen Versicherten zugestellten Vorsorgeausweis nicht dennoch - trotz Fehlens der reglementarisch vorausgesetzten Begünstigtenerklärung - eine Lebenspartnerrente zuzusprechen. In der Beschwerde wird diesbezüglich insbesondere geltend gemacht, die dortige frankengenaue Bezifferung einer Lebenspartnerrente sei von der verstorbenen Versicherten so verstanden worden (und habe auch so verstanden werden dürfen), dass ein entsprechender Anspruch ohne Weiteres bestehe.
4.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger oder der Bürgerin erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist - kumulativ -, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger oder die Bürgerin berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger oder die Bürgerin sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger oder die Bürgerin im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen (Voraussetzung lit. e) erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten der betroffenen Person, das nach konstanter Rechtsprechung auch in einer Unterlassung - hier gemäss Beschwerdeführer die Nichteinreichung einer Begünstigtenerklärung - liegen kann (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen), ursächlich war.
4.3. Laut Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben zu informieren. Eine inhaltlich weitgehend übereinstimmende Regelung findet sich in Art. 55 Abs. 1 des Reglements der Beschwerdegegnerin. In der Regel erfüllen die Vorsorgeeinrichtungen - so auch die Beschwerdegegnerin - ihre diesbezügliche Informationspflicht mittels eines den versicherten Personen periodisch zugestellten Vorsorgeausweises (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 652 Rz. 1970; Kurt Pärli, in: Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 86b BVG).
Vorsorgeausweisen, die gestützt auf Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (bzw. die damit korrespondierenden Reglementsbestimmungen) ausgestellt werden, kommt nach der Rechtsprechung im Grundsatz bloss Informationscharakter und nicht konstitutive Wirkung zu (BGE 144 V 63 E. 4.2; Urteile 9C_871/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2 an Ende; 9C_224/2010 vom 1. September 2010 E. 3.1; B 58/00 vom 30. April 2002 E. 3, in: SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 41). Mit der Vorinstanz ist zwar einzuräumen, dass die Vorsorgeausweise für viele Versicherte mitunter schwer verständlich sind und es wünschbar wäre, die Vorsorgeeinrichtungen würden, soweit machbar, in leicht (er) zugänglicher Weise über die (möglichen) Leistungsansprüche informieren oder auf entsprechende Informationsangebote regelmässig (er) und deutlich (er) hinweisen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich eine versicherte Person (bzw. ihre Hinterlassenen) nur unter besonderen Umständen auf die Verbindlichkeit von im Vorsorgeausweis enthaltenen Angaben berufen kann (resp. können). Nach Treu und Glauben bedingte dies, dass der Vorsorgeausweis eine bezogen auf die fragliche Auskunft klare, vorbehaltlose und unmissverständliche Vertrauensgrundlage schafft, deren Fehlerhaftigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. Simone Emmel, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 17 zu Art. 86b BVG; Pärli, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 86b BVG).
4.4. Als mögliche Vertrauensgrundlage in diesen Sinne kommt, wie vorinstanzlich zutreffend erkannt, der der verstorbenen Versicherten übermittelte "Vorsorgeausweis per 01.05.2021" in Frage. Daraus gehen nebst den Angaben zur Person auch die vorsorgerechtlichen Grunddaten (gemeldeter Jahreslohn, versicherter Sparlohn, versicherter Risikolohn) sowie die voraussichtlichen Altersleistungen bei Alter 58 bis Alter 64 hervor. Ausserdem finden sich Hinweise zu den Invaliden- und den Todesfallleistungen, wobei die Invalidenrente, die Invalidenkinderrente, die Ehegatten-/Lebenspartnerrente, die Waisenrente sowie das Todesfallkapital frankengenau aufgelistet werden. Weiter enthält das Dokument Informationen zur Finanzierung, einen aktuellen Auszug aus dem Alterskonto sowie "Zusatzinformationen" (Einkaufspotential, möglicher Vorbezug für Wohneigentum etc.). Unter dem Abschnitt "Bemerkungen" folgt der Hinweis, wonach "Grundlage Ihrer Vorsorge [...] das Vorsorgereglement und der Vorsorgeplan [bilden]. Sollten zwischen den hier gemachten Angaben und dem Vorsorgereglement bzw. Vorsorgeplan Differenzen bestehen, so ist das Vorsorgereglement bzw. der Vorsorgeplan massgebend.". Sodann wird im Vorsorgeausweis auf die Website der Beschwerdegegnerin verwiesen, auf der "nebst den Erläuterungen zum Vorsorgeausweis auch das aktuelle Vorsorgereglement, Formulare und Merkblätter" auffindbar seien. Weiter werden die Kontaktdaten einer Ansprechperson (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) genannt.
4.4.1. Vorauszuschicken gilt es zunächst in grundsätzlicher Hinsicht, dass der Vorsorgeausweis oftmals Angaben enthält, die mangels entsprechender Kenntnisse seitens der Vorsorgeeinrichtungen nicht auf die jeweilige individuelle Lebenssituation der konkret betroffenen versicherten Person zugeschnitten sind. So werden etwa standardmässig Leistungen aufgeführt, die in zahlreichen Fällen bloss hypothetischer Natur sind. Bereits deshalb eignet sich dieser nur in seltenen Konstellationen als vertrauensschutzbildende Grundlage im Sinne des in E. 4.2 hiervor Dargelegten. Der per 1. Mai 2021 ausgestellte Vorsorgeausweis der verstorbenen Versicherten beinhaltete denn auch die Rubrik "Invalidenleistungen", obgleich die Versicherte im damaligen Zeitpunkt noch erwerbsfähig war, resp. unter den Todesfallleistungen Informationen zu einer Lebenspartnerrente, obschon sie sich infolge Fehlens einer zuhanden der Beschwerdegegnerin eingereichten Begünstigtenerklärung aus vorsorgerechtlicher Optik nicht in einer Lebenspartnerschaft befand. Es handelte sich dabei daher nicht um "individualisierte" Leistungskategorien, was auf den - jedenfalls teilweise - abstrakten Charakter des Versicherungsformulars hindeutet. So bedingt denn auch die Ausrichtung einer Invalidenrente beispielsweise, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Art. 31 des Reglements vorliegen, die betroffene versicherte Person also "invalid" im so verstandenen Sinne ist. Ebenso definiert sich der Begriff "Lebenspartner" anhand der in Art. 27 des Reglements stipulierten Kriterien.
4.4.2. Vor allem aber machte es der Hinweis unter den "Bemerkungen" des Vorsorgeausweises, wonach Grundlage der Vorsorge das Vorsorgereglement und der Vorsorgeplan bildeten, für die Adressatin erkennbar, dass die betreffende Mitteilung weder als vorbehaltlose Zusicherung von Leistungen noch als explizite Änderung der im Vorsorgereglement statuierten Voraussetzungen für Leistungen der Beschwerdegegnerin gelten konnte. Gleichenorts war denn auch betont worden, dass, sollten zwischen den hier gemachten Angaben und dem Vorsorgereglement bzw. -plan Differenzen bestehen, Letztere massgebend seien. Das Reglement (oder die Statuten) stellen den vorformulierten Inhalt des (überobligatorischen) Vorsorgevertrags dar, denen sich die versicherte Person, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen (AVB), konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen; Urteil B 160/06 vom 7. November 2007 E. 3.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 30 S. 121). Der blosse Umstand des Erwähnens der Lebenspartnerrente in betraglich genau bezifferter Höhe liess, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, einzig den Schluss darauf zu, dass im damaligen Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch bestanden hätte ("virtuell"), sofern sämtliche der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise die Begünstigtenerklärung, gegeben gewesen wären.
4.4.3. Vor diesem Hintergrund bestand kein hinreichender Anlass, in gutem Treuen allein gestützt auf die Formulierung im Vorsorgeausweis von einem ohne Weiteres gegebenen künftigen Leistungsanspruch auf eine Lebenspartnerrente auszugehen. Dies gilt umso mehr, als es der verstorbenen Versicherten möglich und zumutbar gewesen wäre, sich anhand der auf dem Vorsorgeausweis erwähnten Kontaktmöglichkeiten (Internet, telefonischer oder elektronischer Kontakt mit einer Ansprechperson) kundig zu machen, an welche Voraussetzungen eine Lebenspartnerrente geknüpft ist. Daran ändert der Hinweis in der Beschwerde auf anderweitige vorsorgerechtliche Lösungen betreffend Lebenspartnerrentenanspruch nichts, steht es den Vorsorgeeinrichtungen in diesem Bereich doch frei, wie sie ihre Leistungen regeln resp. von welchen Bedingungen sie diese abhängig machen (E. 2.2.2 hiervor). Überdies stellt die Lebenspartnerrente eine neue Leistungsart dar, die ohne Beitragserhöhung finanziert wird. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Beim Erfordernis einer schriftlichen Begünstigtenerklärung handelt es sich somit nicht um einen reinen Formalismus, sondern um ein Instrument, das es den Vorsorgeeinrichtungen ermöglicht, sich diesbezüglich Klarheit zu verschaffen (Urteil 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2). Schliesslich bedeutet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner oder die -partnerin auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende). Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die verbalisierte Willenserklärung in Form einer entsprechenden schriftlichen Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist (Urteil 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2).
4.5. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert folglich bereits am - kumulativ vorausgesetzten - Erfordernis der bezogen auf den fraglichen Leistungsanspruch vorbehaltlosen behördlichen Zusicherung. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine durch die Beschwerdegegnerin auszurichtende Lebenspartnerrente wurde somit zu Recht auch unter diesem Titel verneint.
5.
5.1. Ebenso wenig Erfolg beschieden ist ferner dem Einwand in der Beschwerde, im Falle der gemäss Art. 30 des Reglements zu entrichtenden Kapitalzahlungen im Todesfall sei, im Gegensatz zu der in Art. 27 des Reglements normierten Lebenspartnerrente, keine schriftliche Begünstigtenerklärung notwendig.
5.2. Diesbezüglich hat das kantonale Gericht einlässlich erwogen, was der Beschwerdeführer übersieht, dass in Art. 30 Abs. 2 lit. a des Reglements für die Anspruchsberechtigtengruppe 1 u.a. auf die Regelung zu den Lebenspartnern, d.h. auf Art. 27 des Reglements, verweist. Dies kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass als Lebenspartner gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. a des Reglements nur in Frage kommt, wer als Lebenspartner nach Art. 27 des Reglements gilt. Letzteres setzt, wie aufgezeigt, insbesondere eine entsprechende schriftliche Erklärung voraus (noch deutlicher Art. 30 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 6 des Reglements in seiner Fassung von Januar 2011).
Es hat damit beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl